Deutschland möchte in Sachen Digitalisierung in Musterland sein, gerade die FDP hatte mit Digitalkompetenz bei der Bundestagswahl 21 punkten können. Das E-Rezept ist nun das Antibeispiel einer Erfolgsgeschichte.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das E-Rezept jedenfalls für die meisten Arzneimittelverordnungen. Für viele Verordnungsfälle gilt es im ersten Schritt der Einführung allerding noch nicht, beispielsweise: Betäubungsmittelrezepte und gesetzliche geregelte Ausnahmen zum Beispiel bei direkter Zuweisung von Verordnungen wie Zytostatika.
Zudem sollen laut deutschen Ärzteblatt Ärzte bestimmter Fachgruppen zunächst sanktionslos bleiben, wenn sie keine E-Rezepte ausstellen können; z.B. Laborärzte.
Umfassende Kritik an der Sicherheit des E-Rezeptes übte jüngst das IT-Magazin Heise. Befürchtet wird insbesondere eine gigantische Daten Zusammenführung, die dadurch entsteht, dass die Patienten und Patienten künftig entweder mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte oder Handy App in der Apotheke ihre Arzneimittel elektronisch abholen. Dies birgt Gefahren für alle Beteiligten.
Zwar sollte mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz Ein rechtliche Rahmen und verbindliche Regelungen definiert werden. Heise kritisiert allerdings aus unserer Sicht zutreffend, dass die gesetzlich definierten Anforderungen (Confidential Computing) viel zu vage gehalten sind und sich auf Informationstechnologische Disziplinen beziehen, die selbst noch Gegenstand umfangreicher ausdefinierrung sind.
Heilmittelerbringer, können sich bereits seit 2021 an die Telematik anbinden lassen. Nach unserem Kenntnisstand haben davon allerdings weniger als 1 % der Praxen bislang Gebrauch gemacht. Wann das E-Rezept dann auch für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden verbindlich wird, steht bislang noch in den Sternen.