EuGH stärkt Auskunftsrecht

Die Datenschutz Grundverordnung und hat einige Neuerungen gebracht, eine davon war eine Stärkung des Auskunftsrecht. Hatten Patienten nach dem alten BDSG (§ 19 BDSG s.F.) nur einen sehr begrenzten Auskunftsanspruch, eröffnet Art. 15 der DSGVO ein weitaus umfangreiches Auskunftsrecht. Umstritten war lange die Frage, wie weit das Recht auf Aushändigung einer (kostenlosen) Kopie reiche. Hier hat der EuGH nun Klarheit geschaffen.

“Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu
erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und
verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird”

– EuGH C‑154/21

Für die Praxen in Deutschland stellte sich vor allem die Frage, wie das Auskunftsrecht und das Recht auf Kopie (welche kostenlos zu erteilen ist) neben dem Recht auf Akteneinsicht (§ 630g BGB – sog. Patientenrechtegesetz) stehe. Als Vorlagerecht war letzteres nämlich stets grundsätzlich in der Praxis selbst geltend zu machen und konnte von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

Mit der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass jede Praxis grundsätzlich auf Verlangen die vollständige Patientenakte kostenlos als Kopie zur Verfügung stellen muss. Allerdings besteht auch das Recht aus Aushändigung einer Kopie nicht grenzenlos und ist seinerseits am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Aushändigung einer originalgetreuen Reproduktion kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Datenschutzrechte zu ermöglichen.

Folgen für die Praxis

In der Praxis sollte auf Auskunftsbegehren von Betroffenen immer sensibel reagiert werden. Es handelt sich grundsätzlich um ein starkes und wichtiges durch die DSGVO vermitteltes Recht. Bei willkürlichen oder exzessiven Anfragen Betroffener, bei denen eine querulatorische Komponente naheliegt, könnte zunächst eine einfache Auskunft in Form einer Übersicht über die gespeicherten Daten ersteilt werden. Sollte die betroffene Person auf die Aushändigung einer Kopie bestehen, kann eine Erklärung dazu verlangt werden, warum eine (aufwendige) originalgetreue Reproduktion (ggf. der Patientenakte) für die wirksame Ausübung von Rechten überhaupt erforderlich ist.

Eine solche Erforderlichkeit ließe sich beispielsweise damit begründen, dass Rückschlüsse aus den handschriftlichen Notizen gezogen werden müssten. In den wenigsten Fällen erscheint jedoch nach hiesiger Ansicht eine originalgetreue Reproduktion für die Ausübung von Rechten notwendig zu sein.