Dauerhafte Videoüberwachung verstößt gegen DSGVO

Mitte Juni veröffentlichte die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL eine Entscheidung, wonach einer Firma ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € wegen dauerhafter Videoüberwachung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auferlegt worden ist. Bei einer Ortsbegehung durch die Aufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass insgesamt sechs Arbeitsplätze und ein Schrank mit den Arbeitsunterlagen der Videoüberwachung gefilmt worden waren. Zudem waren die Mitarbeiterinnen Mitarbeiter über die Videoüberwachung nicht aktiv aufgeklärt worden.

Entscheidung mit Tragweite auch für Deutschland
Da sich um Datenschutz um europäisches Recht handelt, hat die Entscheidung auch für Deutschland Bedeutung. Es kürzlich hatte das Bundesverwaltungsgericht die Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis für unzulässig erklärt. Die Zahnärztin hatte damit argumentiert, mithilfe der Videoüberwachung Kosten sparen zu können, da ansonsten eine ständige Besetzung der Anmeldung erforderlich gewesen wäre.

Dies wollten die Richter jedoch nicht gelten lassen. Eine Überwachung des Anmeldebereichs ist in zweierlei Hinsicht problematisch: zum einen können die Persönlichkeitsrechte der Patienten und zum anderen die der Mitarbeiter betroffen sein.

Wahrnehmung des Hausrechtes keine ausreichende Begründung für Videoüberwachung

In Bezug auf die Patienten stellte das Gericht fest, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich nicht erforderlich und damit unrechtmäßig sei. Die behauptete Gefährdungslage auf Straftaten sah das Gericht nicht als hinreichend begründet an. Der bloße Umstand, dass in der Praxis Betäubungsmittel und Zahngold vorgehalten würden, ließ noch nicht den Schluss zu, dass durch Überwachung des Wartebereiches eine Prävention von Straftaten erreicht werden könnte. Die bloße, unbegründete Befürchtung, eine offene Praxistüre könne für Straftaten ausgenutzt werden, überwiegen nicht die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Patienten, welche durch das bloße Vorhandensein einer Videoüberwachung in ihrem Verhalten beeinflusst würden.

Besondere Problematik: Videoüberwachung und Mitarbeiter

Auch eine Beschränkung der Videoüberwachung auf den ausschließlich von Mitarbeitern aufgesuchten Bereich ist höchst problematisch, wie die Entscheidung aus Frankreich verdeutlicht. Zu der bezüglich der Patienten beschriebenen Problematik tritt hierbei hinzu, dass es sich um eine Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis handelt (Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG. Grundsätzlich ist nämlich eine Überwachung der Arbeitsleistung durch Videoüberwachung unzulässig. Auch wenn dies nicht der durch die verantwortliche Stelle verfolgte Zweck der Videoüberwachung ist, reicht es aus, wenn eine Bewertung und Analyse der Arbeitsleistung theoretisch möglich ist.

Videoüberwachung an der Anmeldung immer kritisch

Der Einsatz von Überwachungskameras am Anmeldebereich der Praxis sollte gut durchdacht werden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfte die Rechtslage mehr oder weniger geklärt sein. Eine Videoüberwachung dürfte nur zulässig sein, wenn folgendes beachtet wird:

  • Der Aufnahmebereich darf keine Aufenthalts- oder Durchgangsbereiche von Patienten erfassen
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in die Videoüberwachung einwilligen
  • Zur Wahrung der Freiwilligkeit sollte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dringend die Möglichkeit offenstehen, die Videoüberwachungsanlage nach eigenem Belieben ein und auszuschalten
  • Es muss unbedingt schriftlich darauf hingewiesen werden, dass wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Wiederbewachung nicht wünscht, ein Ausschalten der Kamera keine berufsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung, etc.) haben wird.

Unter Beachtung der vorgegebenen Punkte, kann eine Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein. Ob sie dann noch sinnvoll eingesetzt werden kann, darf jedoch bezweifelt werden.