Bußgeld wegen des Führens von Sperrlisten

Verstößt sogenanntes “Blacklistung ” gegen die DSGVO?

Die Berliner online Bank N26 hatte ehemalig Kunden nach nicht weiter bekannten Kriterien auf eine Sperrliste gesetzt und bei erneut geäußerten Wunsch einer Kontoeröffnung diese automatisch abgelehnt. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde gab die Bank dies zu und begründete das führende Sperrliste damit, dass hierdurch ein Schutz vor Geldwäsche erreicht werden sollte.

Die Aufsichtsbehörde hielt dies für wenig plausibel und erließ einen Bußgeldbescheid.

Kundendaten sind nach Vertragsbeendigung zu löschen

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre (umstrittene) Entscheidung mit Verweis auf die Pflicht zur Löschung bzw. Sperrung von Daten. Zwar könnten Aufbewahrungspflichten dazu führen, dass Kundendaten auch nach Vertragsbeendigung noch gespeichert werden. In dem Fall dürften diese Daten dann aber auch ausschließlich nur noch zum Zwecke der Erfüllung der Aufbewahrungspflicht gespeichert werden. Eine Aufnahme von personenbezogenen Daten in Sperrlisten sei nur dann zulässig, wenn tatsächliche Verdachtsmomente der Geldwäsche vorliegen.

Vertragsfreiheit und Datenschutz

Der Bank wurde hierbei auch zum Verhängnis, dass seit Einführung des Zahlungskontengesetzes ein Kontrahierungszwang für Banken gegenüber Verbrauchern besteht. Dies bedeutet, dass grundsätzlich erst einmal jeder Bürger das Recht hat, bei jeder Bank ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Die Vertragsfreiheit der Banken ist damit eingeschränkt.

Bedeutung der Entscheidung für Praxen

Das Bußgeldverfahren der Berliner Datenaufsichtsbehörde hat auch Auswirkungen auf viele Praxen. Gelegentlich kommt es vor, dass eine Praxis bestimmte Patienten nicht weiter behandeln möchte. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. Jedenfalls bei Praxen die in die vertragsärztliche Versorgung oder in die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Heilmitteln (Kassenzulassung) eingebunden sind, ist dies stets mit großer Vorsicht zu genießen.
Abgesehen davon, ob die Behandlung im Einzelfall verweigert werden darf oder nicht, muss große Vorsicht geübt werden, an der Anmeldung der Praxis eine Liste mit Patientennamen zu führen, die “keine Termine mehr bekommen”.

Zulässig dürfte das sein, wenn ein Patient handgreiflich oder schwer ausfällig geworden ist. Nicht zulässig dürfte es jedoch sein, wenn eine Heilmittelpraxis Patienten auf eine Sperrliste setzt, wenn diese den Zuzahlungsbetrag nach § 32 Abs. 3, § 61 S. 3 SGB V

Sollte das Führen einer Sperrliste / Blacklist in einer Praxis als unerlässlich erachtet werden, sollten die Kriterien, unter welchen die Patienten auf die Liste gesetzt werden klar definiert sein. Außerdem muss diese Liste dringend vor den Blicken Unbefugter geschützt sein.