Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld wegen GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen

In einem Urteil vom 19. März 2019 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg VG Lüneburg Teilurt. v. 19.03.2019 – 4 A 12/19 über einen Bußgeldbescheid zu entscheiden gehabt, welcher von der niedersächsischen Daten zur Aufsichtsbehörde entlassen worden war. Das Bußgeld war gegenüber einer Reinigungsfirma ergangen, welche die Fahrzeuge Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per GPS-Ortung überwacht hat.

Hintergrund der Entscheidung

Die Reinigungsfirma gab vor Gericht an die GPS-Ortung der Fahrzeuge könne nicht abgestellt werden. Aus ihrer Sicht sei dies jedoch auch unbedenklich, da eine Auswertung der Ortung nur sehr sporadisch erfolgte und jedenfalls zum Großteil Einwilligungserklärungen der Mitarbeiter vorlagen. Schließlich diene die Auswertung der GPS-Daten der Firmenfahrzeuge – so die Reinigungsfirma weiter – dem Diebstahlschutz sowie der Überwachung des Wochenendfahrverbotes und des Verbotes der Privatnutzung. Hierfür sei kein anderes Mittel ersichtlich.

Das Gericht ließ die Argumente nicht gelten und verurteilte die Reinigungsfirma

Letztendlich musste die Reinigungsfirma ein hohes Bußgeld in Kauf nehmen. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Ortung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze und die Ortung auch nicht für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sei. Bei einer Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG sind nämlich besonders strenge Maßstäbe bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen anzulegen. Zum einen war das Gericht der Ansicht, ein Ortungssystem sei für die Diebstahlprävention ungeeignet damit auch nicht erforderlich. Zudem seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch deshalb empfindlich in ihrem Persönlichkeitsrecht gestört, weil eine Überwachung auch außerhalb der Geschäfts- und zu Wochenendzeiten stattfand. Da eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge jedenfalls geduldet wurde, mussten die Mitarbeiter sich daher überwacht fühlen.

Die von den Mitarbeitern eingeholten Einwilligungserklärungen waren wegen Formmängeln unwirksam. Die Reinigungsfirma hatte sie nicht ausreichend über die Zwecke der Verarbeitung aufgeklärt.

Bedeutung für die Praxis

Die tatsächlichen Voraussetzungen, für eine rechtmäßige GPS-Ortung von Mitarbeiterinnen Mitarbeitern sind stets im Einzelfall zu prüfen und recht hoch. In jedem Fall sollte genau begründet werden, warum eine GPS Ortung gerade erforderlich ist und klar definiert sein, welche Ziele und Zwecke damit verfolgt werden.

Da im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Einwilligungserklärungen häufig daran scheitern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Nichterteilung der Einwilligung Nachteile befürchten müssen, sollte davon Abstand genommen werden, Ortungsfunktionen über Einwilligungen zu legitimieren.

Falle: Diensthandy

Eine Falle können in der Praxis Dienst Handys darstellen. Fast alle Mobiltelefone lassen sich über bestimmte Funktionen orten. Werden Praxishandys an Mitarbeiter ausgegeben, sollte diese Funktion vorher deaktiviert werden.